|
Gemäß § 62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur 12. öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses eingeladen.
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
gez. Hartmut Meuser Vorsitzender des Bau- und Umweltausschusses
18.04.2012
Gemäß § 62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur 13. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingeladen.
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
gez. Ludger Behr Vorsitzender
30.03.2012
Jagdgenossenschaft Seelbach-Falkenbach
Die Grundstückseigentümer der Gemarkung Seelbach und Falkenbach der Gemeinde Villmar, die im Jagdkataster eingetragen sind, werden hiermit zu einer Versammlung der Jagdgenossenschaft Seelbach-Falkenbach für
Samstag, den 21.04.2012, um 20 Uhr in das Dorfgemeinschaftshaus Falkenbach
eingeladen.
28.03.2012
Gemäß § 62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur 11. öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses eingeladen.
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
gez. Hartmut Meuser, Vorsitzender des Bau- und Umweltausschusses
20.03.2012
Des endgültigen Wahlergebnisses der Direktwahl (Stichwahl) des Bürgermeisters im Marktflecken Villmar
Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2012 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl (Stichwahl) ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
1. Zahl der Wahlberechtigten: 5.622
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler: 3.643
3. Wahl der gültigen Stimmen: 3.609
4. Zahl der ungültigen Stimmen: 34
Die Zahlen der abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
Der Wahlausschuss stellt fest, dass Herr Arnold-Richard Lenz zum hauptamtlichen Bürgermeister des Marktfleckens Villmar für die am 01.07.2012 beginnende Amtszeit gewählt ist, nachdem er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises Villmar binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahl-berechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter des Marktfleckens Villmar, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar, einzureichen und innerhalb der Ein-spruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Villmar, den 20. März 2012 Thorsten Laux Gemeindewahlleiter
14.03.2012
Der Marktflecken Villmar sucht zum baldmöglichen Zeitpunkt
eine/n Verwaltungsfachwirt/in oder eine/n Bilanzbuchhalter/in
als Leitung für den Fachbereich II (Finanzen).
Der Fachbereich II umfasst die Produktbereiche der Allgemeinen Finanzwirtschaft, Gemeindekasse und Steuerwesen.
Aufgabenschwerpunkte: Die Aufgabenschwerpunkte liegen unter anderem in der Aufstellung des doppischen Haushaltsplanes, Anlagenbuchhaltung sowie dem Aufbau eines Controllings, Berichtswesens sowie einer Kosten- und Leistungsrechnung.
Fachliches Anforderungsprofil: - Erfolgreicher Abschluss zur/zum Verwaltungsfachwirt/in oder Bilanzbuchhalter/in - Langjährige Berufserfahrung - EDV-Kenntnisse - Erwünscht: Kenntnisse im kameralen und ggfl. doppischen Rechnungswesen
Persönliches Anforde +rungsprofil: - Hohes Maß an Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein - Entscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen - Hohe Flexibilität und Belastbarkeit
Wir bieten: - Unbefristete Vollzeitstelle. Die Stelle ist nicht teilbar. - Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Entgeltgruppe 10 TVöD. Die Aufstiegsmöglichkeit nach Entgeltgruppe 11 TVöD ist gegeben.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte schriftlich mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse und Qualifikationsnachweise) bis zum 13.04.2012 an den Gemeindevorstand des Marktfleckens Villmar, Personalabteilung, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar. Für Rückfragen steht Ihnen der büroleitende Beamte, Herr Laux, unter der Tel.-Nr.: 06482/912121, gerne zur Verfügung!
Bitte legen Sie uns keine Bewerbungsmappen/-hüllen und auch keine Originale vor, da wir die Unterlagen nicht zurücksenden. Wenn Sie eine Rückgabe der Bewerbungsunterlagen wünschen, bitten wir, einen ausreichend frankierten und adressierten Rückumschlag beizufügen. Von Bewerbungen per eMail bitten wir Abstand zu nehmen.
14.03.2012 Stellungnahme des Amtes für den Ländlichen Raum...hier
Wahlbekanntmachung der Stichwahl des Bürgermeisters im Marktflecken Villmar am 18.03.2012 von 8.00 bis 18.00 Uhr
Der Marktflecken Villmar ist in folgende sieben Wahllokale eingeteilt:
Wahlbezirk Nr. 1 Villmar, König-Konrad-Halle, König-Konrad-Straße 36 Wahlbezirk Nr. 2 Villmar,Johann-Christian-Senckenberg-Schule,Ferdinand-Dirichs-Straße Wahlbezirk Nr. 3 Aumenau, Grundschule, Seelbacher Str. 20 Wahlbezirk Nr. 4 Seelbach, Seelbachtalhalle, Bahnhofstr. 16 Wahlbezirk Nr. 5 Falkenbach, Dorfgemeinschaftshaus, Backhausstr. 2 Wahlbezirk Nr. 6 Langhecke, ehemalige Schule, Leistenbachstraße 31 Wahlbezirk Nr. 7 Weyer, Volkshalle, Untergasse 18
In der Zeit vom 12.03. bis 16.03.2012 liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Gemeindevorstand des Marktfleckens Villmar, Rathaus, Zimmer Nr. 4, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar, ein Verzeichnis über barrierefreie Wahlräume bereit; es muss evtl. ein Wahlschein beantragt werden.
Die Wahlbenachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl. Wahlberechtigte, die für die Direktwahl bereits eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten daher für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung. Die Stichwahl findet in denselben Wahlbezirken und Wahlräumen wie die vorausgegangene Direktwahl statt.
Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.03.2012 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direktwahl nicht im Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben (§§ 60, 16a Abs. 2 der Hessischen Kommunalwahlordnung – KWO), erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl (§ 44 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes – KWG). Sofern diese Personen noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an ihren Gemeindevorstand wenden.
Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den all-gemeinen Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist. Personen, die nicht mehr über einen Antragsvordruck verfügen, wenden sich schnellstmöglich an ihren Gemeinde-vorstand.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen auszuweisen und hat deshalb einen amtlichen Personalausweis – nichtdeutsche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen Identitätsausweis – oder Reisepass mitzubringen. Zur Er-leichterung des Wahlgeschäfts soll auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Gemeinde a) a.) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder b) b.) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will und die Unterlagen nicht von Amts wegen erhält oder sie bereits vor der Direktwahl beantragt hat, muss sich von dem Gemeindevorstand den amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl beschaffen. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig dem Gemeindevorstand zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Gemeindevorstand abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahl-unterlagen beim Gemeindevorstand ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 17.00 Uhr in Villmar, Rathaus, 2. OG, Peter-Paul-Str. 30, zusammen.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme; das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldbuße bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Nach § 41 i.V.m. § 17 a Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Verstöße gegen diese Verbote können nach § 41 i.V.m. § 17 a Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünf-zigtausend Euro geahndet werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Der amtliche Stimmzettel enthält bei der Teilnahme von zwei Personen die folgenden Angaben der Bewerber nebeneinander.
Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahlraumes den amtlich hergestellten Stimmzettel.
Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet sie auf dem Stimmzettel durch Einzeichnen eines Kreuzes in den Kreis oder auf andere Weise eindeutig, welchem Bewerber sie die Stimme geben will und faltet den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Stimmzettel, die nicht in dieser Weise gekennzeichnet werden, sind ungültig.
Villmar, den 06.03.2012 Der Gemeindevorstand gez. Laux, A
Amtliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Direktwahl des Bürgermeisters im Marktflecken Villmar
Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.03.2012 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
1. Zahl der Wahlberechtigten: 5.624
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler: 3.850
3. Zahl der gültigen Stimmen: 3.819
4. Zahl der ungültigen Stimmen: 31
Die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilt sich wie folgt:
Keiner der Bewerber hat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten.
Demnach kommen folgende zwei Personen in die am 18.03.2012 von 8.00 bis 18.00 Uhr stattfindende Stichwahl. Herr Aumüller, Ulrich und Herr Lenz, Arnold-Richard. An der Stichwahl nehmen beide Personen teil.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl kann erheben: - jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, - jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises, die oder der die Verletzung der eigenen Rechte geltend macht, - jede und jeder Wahlberechtigte, wenn sie oder ihn 1% der Wahlberechtigte, mindestens fünf Wahlberechtigte unterstützen.
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben angekündigten Stichwahl ab schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter des Marktfleckens Villmar, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 49 i.V.m. § 25 Kommunalwahlgesetz).
Villmar, den 06.03.2012 Der Gemeindewahlleiter des Marktfleckens Villmar Laux, Gemeindewahlleiter
Öffentliche Ausschreibung
Der Marktflecken Villmar schreibt auf Grundlage der VOB folgende Baumaßnahme aus: Lieferung und Montage von ca. 239 LED-Straßenleuchten an die vorhandenen Masten. Die vorhandenen Leuchten sind zu demontieren und zu entsorgen. Lichtpunkthöhe ca. 4,00 m – 6,50 m.
Die Veröffentlichung erfolgt in der Hess. Ausschreibungsdatenbank (im Internet unter www.had.de).
Die Vergabeunterlagen können zusätzlich für 12,90 € bei dem Marktflecken Villmar, Bauamt, König-Konrad-Straße 12, Herrn Seibel, Tel. 06482-607713, Mail: Wilfried.Seibel@Villmar.de, bestellt werden. Das Entgelt wird nicht erstattet.
Gemäß § 62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur 6. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung eingeladen.
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
TEIL A)
TEIL B)
Villmar, den 10.02.2012
gez. Ulrich Aumüller, Vorsitzender der Gemeindevertretung
Direktwahl des Bürgermeisters im Marktflecken Villmar
Am 04. März 2012 findet von 8:00 bis 18:00 Uhr die Direktwahl des Bürgermeisters im Marktflecken Villmar statt. Eine ggf. erforderlich werdende Stichwahl ist auf den 18. März 2012 festgesetzt.
Der Marktflecken Villmar ist in folgende sieben Wahllokale eingeteilt:
Wahlbezirk Nr. 1 Villmar, König-Konrad-Halle, König-Konrad-Straße 36 Wahlbezirk Nr. 2 Villmar,Johann-Christian-Senckenberg-Schule, Ferdinand-Dirichs-Straße Wahlbezirk Nr. 3 Aumenau, Grundschule, Seelbacher Str. 20 Wahlbezirk Nr. 4 Seelbach, Seelbachtalhalle, Bahnhofstr. 16 Wahlbezirk Nr. 5 Falkenbach, Dorfgemeinschaftshaus, Backhausstr. 2 Wahlbezirk Nr. 6 Langhecke, ehemalige Schule, Leistenbachstraße 31 Wahlbezirk Nr. 7 Weyer, Volkshalle, Untergasse 18
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 12.02.2012 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Die Wahlräume in den Wahlbezirken Villmar I und II, Seelbach, Falkenbach und Weyer sind für Wahlberechtigte mit Mobilitätsbeeinträchtigung barrierefrei erreichbar. Wer in einem Wahllokal mit barrierefreiem Zugang wählen will, ohne im Wählerverzeichnis dieses Wahlbezirks eingetragen zu sein, muss einen Wahlschein beantragen. Bei der Direktwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 18.03.2012 eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Eine Stichwahl findet auch statt, wenn einer der beiden Bewerber verzichten sollte. Für den Fall einer Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen auszuweisen und hat deshalb einen amtlichen Personalausweis – nichtdeutsche Unionsbürgerinnen und Unions-bürger einen Identitätsausweis – oder Reisepass mitzubringen. Zur Erleichterung des Wahlgeschäfts soll auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Der Wahl-vorstand belässt der wahlberechtigten Person die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendige Stichwahl. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahl-schein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindeverwaltung den amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeindever-waltung abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 17.00 Uhr in Villmar, Rathaus, 2. OG, Peter-Paul-Str. 30, zusammen. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme; das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Nach § 41 i.V.m. § 17 a Abs. 1 und 2 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton , Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Verstöße gegen die Verbote können nach § 41 i.V.m. § 17 a Abs. 3 KWG als Ordnungswidrig-keiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter, Beruf oder Stand und Wohnort (Hauptwohnung) sowie die Namen der Träger der Wahlvorschläge der an der Wahl teilnehmenden Bewerber untereinander aufgeführt, und zwar in der Reihenfolge, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge. Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahlraumes den amtlich hergestellten Stimmzettel. Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlzelle. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, wie das Abstimmungsverhalten gelten soll. Der Stimmzettel ist so zusammen zu falten, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Stimmzettel, die nicht in dieser Weise gekennzeichnet werden, sind ungültig.
Villmar, den 09. Februar 2012 Der Gemeindevorstand gez. Laux, Amtmann
Gemäß § 62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur 10. öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses eingeladen.
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
Villmar, den 09.02.2012 gez.Hartmut Meuser, Vorsitzender des Bau- und Umweltausschusses
Gemäß § 62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur 12. öffentlliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingeladen.
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
gez. Ludger Behr, Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen und das Wahlrecht von Unionsbürgern für die Direktwahl des Bürgermeisters im Marktflecken Villmar am 04. März 2012
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Ein-sichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten, d.h. wahlberechtigte Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die wahlberechtigten nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einge-tragen, die a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, b) am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, c) am Wahltag in Hessen nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerver-zeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 12. Februar 2012 beim Gemeindevorstand des Marktfleckens Villmar, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar, zu stellen. Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Bereithaltung zur Einsichtnahme findet nicht statt.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann inner-halb der Einsichtsfrist, spätestens am 17. Februar 2012 bis 12:00 Uhr beim Gemeindevorstand des Marktfleckens Villlmar, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. Für das Einspruchsverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung. Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 12. Februar 2012 eine Wahlbenachrichtigung. Sie gilt auch für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt. Wahl-berechtigte, die einen Wahlschein nur für die Wahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheines. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahl-schein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag 5.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, 5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antrags-frist nach § 60 i.V.m. § 9 Abs. 6 der Kommunalwahlordnung (KWO) bis zum 12. Februar 2012 oder die Einspruchsfrist nach § 41 i.V.m. § 8 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) bis zum 17. Februar 2012 versäumt haben. b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 41 i.V.m. § 8 Abs. 3 KWG entstanden ist, c) wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerver-zeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festge-stellt worden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl-berechtigten bis zum 02. März 2012, 13:00 Uhr, beim Gemeindevorstand des Marktfleckens Villmar, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar, Zimmer 3, mündlich oder schriftlich beantragt werden (§ 17 Abs. 2 KWO). Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fern-mündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Samstag, den 03. März 2012, von 10:00 bis 12:00 Uhr und am Wahlsonntag, den 04. März 2012, von 8:00 bis 15:00 Uhr gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus dem vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Werden Anträge für andere gestellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung nachgewiesen werden.
Mit dem Antrag auf Wahlscheinerteilung für die Direktwahl können gleichzeitig die Briefwahlunterlagen für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stich-wahl beantragt werden; der Antrag kann jedoch auch nach den allgemeinen Vorschriften zwischen der Direktwahl und der Stichwahl gesondert gestellt werden.
6. Die Wahlräume in den Wahlbezirken Villmar I und II, Seelbach, Falkenbach und Weyer sind für die Wahlberechtigten mit Mobilitätsbeeinträchtigung barrierefrei erreichbar. Wahlberechtigte aus anderen Wahlbezirken, die in diesen Wahlräumen wählen wollen, benötigen hierfür einen Wahlschein.
7. Mit dem Wahlschein erhalten sie zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises; für den sie wahlberechtigt sind, - einen amtlichen Wahlumschlag, - einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindevorstandes dem der Wahlbrief zu übersenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt zur Briefwahl.
Wahlberechtigte können diese Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, anfordern. Das Abholen von Wahlschein und Briefwahl-unterlagen für andere ist nur zulässig, wenn die Berechtigung zur Empfang-nahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachge-wiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Personen vertritt; dies hat sie dem Gemeindevorstand vor Empfangnahme der Unter-lagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindevorstand gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann auch in der Dienststelle des Gemeindevorstandes abgegeben werden. Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Gemäß § 62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur 11. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingeladen.
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
gez. Ludger Behr, Vorsitzender
Gemäß §
62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung
Sitzungstermin: Mittwoch, den 18.01.2012, 19.30 Uhr
Sitzungsort: Sitzungssaal Bauamt, König-Konrad-Str. 12, 65606 Villmar
Tagesordnung: 1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung der Niederschrift vom 11.01.2012
3. Haushalt 2012; hier: Beratung
gez. Ludger Behr, Vorsitzender
Gemäß § 62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur 9. öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses eingeladen.
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
gez. Hartmut Meuser, Vorsitzender
Direktwahl des Bürgermeisters im Marktflecken Villmar am 04. März 2012
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 10.01.2012 folgende Wahl-vorschläge für die Direktwahl des Bürgermeisters im Marktflecken Villmar am 04.03.2012 zugelassen:
1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Herr Aumüller, Ulrich, Dipl.-Rechtspfleger, Geburtsjahr 1965 in Villmar, wohnhaft in 65606 Villmar, Sudetenstr. 2
2. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Herr Behr, Ludger, Bankfachwirt / CFP, Geburtsjahr 1968 in Limburg, wohnhaft in 65606 Villmar, König-Konrad-Str. 27a
3. Aktive Alternative Villmar (AAV) Herr Paul, Axel, Industriemeister, Geburtsjahr 1968 in Limburg, wohnhaft in 65606 Villmar, Hochstr. 6
4. Arnold-Richard Lenz (Lenz) Herr Lenz, Arnold-Richard, Rechtsanwalt, Geburtsjahr 1958 in Aumenau, wohnhaft in 65606 Villmar-Aumenau, Ringstr. 13
Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen
für das Haushaltsjahr 2012 liegt gemäß
05.01. bis einschließlich 13.01.2012
während der
Dienststunden im Rathaus, Zimmer 9, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Villmar, 14.12.2011
Der Gemeindevorstand gez.: Hepp, Bürgermeister
Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2007 Die Gemeindevertretung des Marktflecken Villmar hat in ihrer Sitzung am 09.12.2011 der von der Revision des Landkreises Limburg-Weilburg geprüften Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2007 zugestimmt und dem Gemeindevorstand gemäß § 114 Abs. 1 Hess. Gemeindeordnung Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2007 einschließlich des Erläuterungsberichtes liegt in der Zeit vom 05. Januar bis 13. Januar 2012 während der Dienststunden im Rathaus in Villmar, Zimmer 9, öffentlich aus. Villmar, 14.12.2011 Gemeindevorstand des Marktflecken Villmar H. Hepp, Bürgermeister
Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2008 Die Gemeindevertretung des Marktflecken Villmar hat in ihrer Sitzung am 09.12.2011 der von der Revision des Landkreises Limburg-Weilburg geprüften Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2008 zugestimmt und dem Gemeindevorstand gemäß § 114 Abs. 1 Hess. Gemeindeordnung Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2008 einschließlich des Erläuterungsberichtes liegt in der Zeit vom 05. Januar bis 13. Januar 2012 während der Dienststunden im Rathaus in Villmar, Zimmer 9, öffentlich aus. Villmar, 14.12.2011 Gemeindevorstand des Marktflecken Villmar H. Hepp, Bürgermeister
28.11.2011 Ablesen der Wasserzähler Der Marktflecken Villmar lässt ab Donnerstag, den 01.12.2011, die Wasserzähler durch beauftragte Personen ablesen. Nach § 11 der gemeindlichen Wasserversorgungssatzung hat der Wasserabnehmer den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtung oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtung, erforderlich ist.
Gemäß § 62 Abs. 5 in
Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
Teil A)
Teil B)
Villmar, den 24.11.2011
gez. Ulrich Aumüller, Vorsitzender der Gemeindevertretung
Gemäß § 62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur 8. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingeladen.
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
gez. Ludger Behr, Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses
Gemäß § 62 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit zur 4. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung eingeladen.
T a g e s o r d n u n g:
Öffentlicher Teil:
Teil A)
Teil B)
gez. Ulrich Aumüller Vorsitzender der Gemeindevertretung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||